Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Die Veröffentlichung des Tatverdachtes eines Opfers einer strafbaren Handlung in einer Zeitung ist zwar grundsätzlich eine rufschädigende Weiterverbreitung nach § 1330 Abs 2 ABGB, kann aber wegen besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Bei der neutralen Wiedergabe des Tatverdachtes (etwa aus einem Haftbefehl) besteht auch keine objektive Nachprüfungspflicht über die Richtigkeit des Tatverdachtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102056Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018