RS OGH 1996/5/9 15Os69/96, 15Os57/98, 13Os119/02, 11Os28/05k, 12Os175/10t

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Veröffentlicht am 09.05.1996
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Norm

JGG 1988 §12 Abs1

Rechtssatz

Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 12 Abs 1 JGG erfolgt endgültig, also ohne Festsetzung einer Probezeit, sodass in einem solchen Fall weder ein nachträglicher Strafausspruch gemäß §§ 15 Abs 1, 16 Abs 1 JGG noch ein Absehen davon (§ 15 Abs 2 JGG) möglich und somit auch keine Strafbemessung gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096655

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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