Norm
JGG 1988 §12 Abs1Rechtssatz
Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 12 Abs 1 JGG erfolgt endgültig, also ohne Festsetzung einer Probezeit, sodass in einem solchen Fall weder ein nachträglicher Strafausspruch gemäß §§ 15 Abs 1, 16 Abs 1 JGG noch ein Absehen davon (§ 15 Abs 2 JGG) möglich und somit auch keine Strafbemessung gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096655Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011