Norm
EO §394Rechtssatz
§ 394 EO gibt einen - verschuldensunabhängigen - Schadenersatzanspruch; soweit aber der Ersatz von Kosten begehrt wird, geht es auch beim Anspruch nach § 394 EO letztlich (nur) um die Frage, ob und in welcher Höhe der Gegner Kosten ersetzen muss. Wenn und soweit der gemäß § 394 EO begehrte Ersatz Kosten betrifft, die dem Gegner der gefährdeten Partei erwachsen sind, liegt daher eine in dritter Instanz unanfechtbare Kostenentscheidung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104477Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011