RS OGH 1996/5/14 4Ob2100/96v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1996
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Norm

KosmetikkennzeichnungsVO §4 Abs1 Z8
UWG §1 C2
UWG §34 Abs3

Rechtssatz

Allein schon der (objektive) Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 8 der KosmetikkennzeichnungsVO begründet einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch, ohne daß es auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 1 UWG ankommt. Es bedarf daher weder einer Prüfung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 8 KosmetikkennzeichnungsVO BGBl 1993/891 idF BGBl 1995/333 gegen die guten Sitten verstößt noch, ob die Beklagte ihre Rechtsansicht mit guten Gründen vertreten könnte. - Chargen-Nummer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104605

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0040OB02100_96V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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