Norm
KosmetikkennzeichnungsVO §4 Abs1 Z8Rechtssatz
Allein schon der (objektive) Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 8 der KosmetikkennzeichnungsVO begründet einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch, ohne daß es auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 1 UWG ankommt. Es bedarf daher weder einer Prüfung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 8 KosmetikkennzeichnungsVO BGBl 1993/891 idF BGBl 1995/333 gegen die guten Sitten verstößt noch, ob die Beklagte ihre Rechtsansicht mit guten Gründen vertreten könnte. - Chargen-Nummer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104605Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02100_96V0000_002