RS OGH 1996/5/14 5Ob2099/96d

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Norm

MRG §2 Abs3

Rechtssatz

Die Geltung des § 2 Abs 3 MRG ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil zwischen den Antragsgegnern kein Hauptmietvertrag, sondern ein Leasingvertrag abgeschlossen wurde. Die Vorschrift ist vielmehr in jedem Fall einer Vertragsbeziehung anwendbar, durch die zur Schmälerung der einem Hauptmieter zustehenden Rechte einem zwischengeschalteten Dritten die Stellung als Untervermieter verschafft wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096983

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0050OB02099_96D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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