Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Die Geltung des § 2 Abs 3 MRG ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil zwischen den Antragsgegnern kein Hauptmietvertrag, sondern ein Leasingvertrag abgeschlossen wurde. Die Vorschrift ist vielmehr in jedem Fall einer Vertragsbeziehung anwendbar, durch die zur Schmälerung der einem Hauptmieter zustehenden Rechte einem zwischengeschalteten Dritten die Stellung als Untervermieter verschafft wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096983Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0050OB02099_96D0000_002