Norm
MRK Art10 Abs2 IV4aRechtssatz
Handelt es sich um eine Unternehmenskritik außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses, dann können auch scharfe und unangemessene Formulierungen toleriert, Pointierungen und stilistische Überspitzungen und unter Umständen auch eine gewisse Aggressivität als zulässig angesehen werden. - Webpelz II.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104592Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012