Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Verfassungskonforme Tatbestände im Sinne des Art 10 Abs 2 MRK sind in Übereinstimmung mit dem Grundrecht auszulegen und anzuwenden. Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes ist es demnach, den Menschen vor jenen Eingriffen in seine Person zu bewahren, die ein verantwortungsloser Gebrauch der Meinungsfreiheit mit sich bringt, ohne andererseits die Freiheit der Meinung mehr als notwendig zu beschränken; ein Vorrang ist damit nicht gegeben, vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. - Webpelz II.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104588Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012