Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Der Schutz der persönlichen Ehre eines Menschen rechtfertigt als gewichtiges Anliegen Einschränkungen der freien Rede. Dabei kann die weite Auslegung des Begriffs der Tatsachenbehauptung zu Lasten der freien Rede gehen. Da das österreichische Recht kommerziellen und gewerblichen Interessen verhältnismäßig weitgehenden Schutz gegenüber beeinträchtigenden Informationen gewährt und Art 10 MRK dem Gesetzgeber im Bereich der kommerziellen Kommunikation einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum offengelassen hat, kann von demjenigen, der sich zu Zwecken des Wettbewerbs äußert, eine größere Sorgfalt und vorbeugende Vergewisserung der Beweislage gefordert werden. Auch die sogenannte "Unklarheitenregel" oder das Abstellen auf den Verständnishorizont eines "durchschnittlichen Adressaten", welche für den Äußernden bei der Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Tatbestände nachteilig sind, sind unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts nicht zu beanstanden. - Webpelz II.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104590Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012