Norm
StGB §156Rechtssatz
Zwar kann eine Aufrechnung keine Vermögensverringerung bewirken und würde daher (ohne im Kridastadium von einer strafbaren Haftung nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB zu befreien) an sich eine Strafbarkeit nach § 156 StGB ausschließen, doch hätte es hiezu der Manifestation eines entsprechenden Kompensationswillens bedurft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102144Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018