Norm
KO §116 Z4Rechtssatz
Der Wert eines fremdfinanzierten Liegenschaftskaufes für die Konkursmasse kann weder mit dem Wert der Liegenschaft noch mit dem Kreditbetrag gleichgesetzt werden. Der Wert bestimmt sich vielmehr danach, in welchem Ausmaß die Konkursmasse durch die Durchführung des Geschäftes letztlich belastet oder begünstigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102662Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02119_96P0000_005