RS OGH 1996/5/14 4Ob2119/96p

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Norm

KO §116 Z4

Rechtssatz

Der Wert eines fremdfinanzierten Liegenschaftskaufes für die Konkursmasse kann weder mit dem Wert der Liegenschaft noch mit dem Kreditbetrag gleichgesetzt werden. Der Wert bestimmt sich vielmehr danach, in welchem Ausmaß die Konkursmasse durch die Durchführung des Geschäftes letztlich belastet oder begünstigt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2119/96p
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2119/96p
    Veröff: SZ 69/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102662

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0040OB02119_96P0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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