Norm
ZPO §465 Abs1Rechtssatz
Hat eine Partei zwei Revisionsrekursbeantwortungen eingebracht, wovon sie eine - richtigerweise (§ 508a Abs 2 ZPO) - an den Obersten Gerichtshof und die andere an das Erstgericht adressiert hat, welches letztere an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet hat, so ist diese (zweite) Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen, weil damit gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102887Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015