RS OGH 1996/5/14 4Ob2064/96z, 9ObA60/02t, 4Ob26/10t, 4Ob40/15h, 4Ob57/15h

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Norm

ZPO §465 Abs1
ZPO §508a Abs2
ZPO §521a Abs2

Rechtssatz

Hat eine Partei zwei Revisionsrekursbeantwortungen eingebracht, wovon sie eine - richtigerweise (§ 508a Abs 2 ZPO) - an den Obersten Gerichtshof und die andere an das Erstgericht adressiert hat, welches letztere an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet hat, so ist diese (zweite) Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen, weil damit gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102887

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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