Norm
MRK Art10 Abs2 IV4aRechtssatz
Bei Parolen, die bei einer Präsentation von Modewaren aus Webpelz geäußert werden und mit denen ausdrücklich das Tragen von Webpelzen empfohlen und gegen das Tragen von echten Pelzen Stimmung gemacht wird, steht die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, deutlich im Vordergrund. Sind diese Äußerungen geeignet, den Betrieb der Kürschner oder den Kredit ihrer Inhaber zu schädigen, so verstoßen sie gegen § 7 Abs 1 UWG. Dies auch dann, wenn es sich dabei um einen ideellen Verein zuzurechnende und von dessen ideellen Beweggründen getragene Äußerungen handelt. - Webpelz II.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104593Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012