Norm
EO §394Rechtssatz
Das Verfahren nach § 394 EO wird in § 402 Abs 1 EO nicht erwähnt. Auf Grund analoger Anwendung des § 402 Abs 1 EO können aber auch zur Gänze bestätigende Beschlüsse über den Ersatzanspruch nach § 394 EO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2018