Norm
EO §378 ARechtssatz
Der Nebenintervenient, dem sein eigenes Interesse am Ausgang eines zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreites die Befugnis zum Eintritt in diesen auf Seite einer Partei gewährt, kann diese zufolge § 19 ZPO nur insoweit unterstützen, als er Angriffsmittel und Verteidigungsmittel geltend machen, Beweise anbieten und alle sonstigen Prozeßhandlungen vornehmen darf. Die Grenze für seine Intervention ist damit durch den Rahmen des Prozesses gegeben; nur in diesem kann er für und namens der Hauptpartei und nur zu dem Zwecke handeln, damit diese in dem Rechtsstreit obsiege. Darüber hinaus begegnet es wohl auch keinem Zweifel, daß der Nebenintervenient nicht berechtigt ist, an Stelle des künftigen Klägers - auf dessen Seite er im Prozeß dann beizutreten beabsichtigt - eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Es steht ihm daher ein solches Recht auch nicht im Prozeß zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097156Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0050OB02106_96H0000_001