Norm
KO §13Rechtssatz
Eine grundbücherliche Eintragung nach der Konkurseröffnung setzt voraus, dass sich der Rang nach einem Tag vor der Konkurseröffnung bestimmt. Das gilt aber nur für Eintragungen, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruhen; Eintragungen aufgrund von Verfügungen des Masseverwalters sind stets zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102661Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013