Norm
ZPO §514 BRechtssatz
Mit dem Auszug des Untermieters aus dem Bestandobjekt ist sein rechtliches Interesse an der Feststellung, er sei in Wahrheit Hauptmieter (allenfalls gewesen) schon deswegen nicht weggefallen ist, weil mit der Rechtsstellung als Hauptmieter nicht zuletzt auch im zinsrechtlichen Bereich andere Rechtsfolgen verbunden sind als mit jener eines Untermieters; das Rechtsschutzbedürfnis des Untermieters
könnte nur dann verneint werden, wenn ganz klar wäre, daß die angestrebte Entscheidung für ihn nur noch von rein theoretischer Bedeutung wäre (so schon 5 Ob 150/86).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097200Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0050OB02111_96V0000_001