RS OGH 1996/5/14 5Ob2111/96v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1996
beobachten
merken

Norm

ZPO §514 B
ZPO §526 D3
MRG §2 Abs3

Rechtssatz

Mit dem Auszug des Untermieters aus dem Bestandobjekt ist sein rechtliches Interesse an der Feststellung, er sei in Wahrheit Hauptmieter (allenfalls gewesen) schon deswegen nicht weggefallen ist, weil mit der Rechtsstellung als Hauptmieter nicht zuletzt auch im zinsrechtlichen Bereich andere Rechtsfolgen verbunden sind als mit jener eines Untermieters; das Rechtsschutzbedürfnis des Untermieters

könnte nur dann verneint werden, wenn ganz klar wäre, daß die angestrebte Entscheidung für ihn nur noch von rein theoretischer Bedeutung wäre (so schon 5 Ob 150/86).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097200

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0050OB02111_96V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten