Norm
EO §402 BRechtssatz
Gegen den Beschluss eines Rekursgerichts, mit dem die Zurückweisung eines Sicherungsantrages bestätigt wurde, ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern vielmehr gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO - und einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von über fünfzigtausend Schilling trotz bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097162Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009