RS OGH 1996/5/14 5Ob2106/96h, 1Ob225/02y, 4Ob177/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1996
beobachten
merken

Norm

EO §402 B
ZPO §528 Abs2 Z2 B
ZPO §528 Abs2 Z2 K

Rechtssatz

Gegen den Beschluss eines Rekursgerichts, mit dem die Zurückweisung eines Sicherungsantrages bestätigt wurde, ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern vielmehr gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO - und einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von über fünfzigtausend Schilling trotz bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts zulässig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2106/96h
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 5 Ob 2106/96h
  • 1 Ob 225/02y
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 225/02y
  • 4 Ob 177/08w
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 177/08w
    Vgl; Beisatz: Wurden mit der Zurückweisung des Widerspruchs aus formellen Gründen und deren Bestätigung zwar keine Sachentscheidungen über den Widerspruch getroffen, ist dennoch die in § 402 Abs 1 Satz 2 EO normierte Ausnahme von der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzuwenden, wenn der Widerspruchsgegner vor Ergehen des Zurückweisungsbeschlusses angehört wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097162

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten