Norm
KosmetikkennzeichnungsVO allgRechtssatz
Nach § 34 Abs 3 UWG kann unbeschadet der Strafverfolgung (ua) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer den Vorschriften des II. Abschnittes des UWG (§§ 27 bis 33 f) zuwiderhandelt. Ein Verstoß gegen eine auf Grund des § 32 UWG erlassenen Verordnung wie die KosmetikkennzeichnungsV bedeutet nicht nur eine Verwaltungsübertretung (§ 33 Abs 1 UWG), sondern begründet auch einen Unterlassungsanspruch; eines Rückgriffs auf § 1 UWG bedarf es nicht. - Chargen-Nummer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104603Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02100_96V0000_001