RS OGH 1996/5/14 4Ob2100/96v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1996
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Norm

KosmetikkennzeichnungsVO allg
UWG §1 A
UWG §32
UWG §34 Abs3

Rechtssatz

Nach § 34 Abs 3 UWG kann unbeschadet der Strafverfolgung (ua) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer den Vorschriften des II. Abschnittes des UWG (§§ 27 bis 33 f) zuwiderhandelt. Ein Verstoß gegen eine auf Grund des § 32 UWG erlassenen Verordnung wie die KosmetikkennzeichnungsV bedeutet nicht nur eine Verwaltungsübertretung (§ 33 Abs 1 UWG), sondern begründet auch einen Unterlassungsanspruch; eines Rückgriffs auf § 1 UWG bedarf es nicht. - Chargen-Nummer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104603

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0040OB02100_96V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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