Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Die zum Schutz des guten Rufes anderer erlassenen Verbote können - wie sonstige Persönlichkeitsrechte anderer auch - die Meinungsfreiheit erheblich einengen; hier muß sowohl der Hinweis auf das Prinzip der Demokratie in Art 10 Abs 2 MRK als auch der Begriff der Notwendigkeit zu einer einschränkenden Auslegung der das Grundrecht begrenzenden Normen führen. - Webpelz II.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104586Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012