Norm
ABGB §879 BIInRechtssatz
Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Ein Verhalten, wonach sich der eine Teil trotz Kenntnis des Willens seines Vertragspartners, den er auch durch seine Unterschrift auf dem ausgefüllten Vertragsformular akzeptierte, auf die Ungültigkeit der Befristungsvereinbarung beruft, verstößt nicht gegen die guten Sitten, weil das allgemeine Interesse an der Einhaltung des Formzwanges der Vertragstreue vorgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101798Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0050OB02085_96W0000_002