Norm
EO §389 IRechtssatz
Mit dem Verfahren nach § 394 EO steht dem Gegner der gefährdeten Partei ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden zur Verfügung, das dem entspricht, in dem die gefährdete Partei vorläufigen Rechtsschutz erlangt hat. Nach § 389 EO hat die gefährdete Partei ihren Anspruch zu behaupten und auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104480Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014