RS OGH 1996/5/15 9ObA2019/96v, 9ObA68/07a, 9ObA25/16s, 8ObA113/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1996
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Norm

ABGB §1152 A
ABGB §1152 E
AngG §6

Rechtssatz

Können Naturalleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen. Bei dem Naturalbezug von Freiflugtickets und Dienstkleidung wird anstelle der Naturalleistung das geschuldet, was sich der Arbeitnehmer durch den Bezug von Flugbegünstigungen und Dienstkleidung ersparen konnte, sohin deren Wiederbeschaffungskosten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2019/96v
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 2019/96v
  • 9 ObA 68/07a
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 68/07a
    Vgl auch; Beisatz: Bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert kann nur auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, weil es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt. In derartigen Fällen hat der Oberste Gerichtshof wiederholt darauf abgestellt, was sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat. (T1)
  • 9 ObA 25/16s
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 25/16s
    nur: Können Naturalleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen. (T2)
  • 8 ObA 113/20f
    Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 ObA 113/20f
    Vgl

Schlagworte

Entgelt, Ablöse, Bewertung, Sachbezug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103306

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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