RS OGH 1996/5/15 9ObA2091/96g, 8ObA59/97b, 9ObA63/08t, 5Ob242/10i, 4Ob71/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1996
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Norm

ZPO §226 IIA3
ZPO §226 IIB6

Rechtssatz

Liegt der Zeitraum, für den ein Leistungsbegehren erhoben wird, in der Vergangenheit, sodass die beklagte Partei diesem Begehren nicht mehr entsprechen könnte, fehlt es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis. (Hier: Begehren auf Pflegefreistellung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum.)

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2091/96g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 2091/96g
  • 8 ObA 59/97b
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObA 59/97b
    Auch; Beisatz: Hier: Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG - in der Vergangenheit liegender Feststellungsinhalt. (T1)
  • 9 ObA 63/08t
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 63/08t
    Auch; Beisatz: Das Leistungs- bzw Duldungsbegehren- und Unterlassungsbegehren bezog sich hier schon zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausschließlich auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, sodass ihm die Beklagte schon damals nicht mehr entsprechen konnte bzw gar keine Möglichkeit für die Beklagte bestand, durch weitere Rechtsgutverletzungen gegen ein (nur für die Vergangenheit) stattgebendes Urteil zu verstoßen. Da somit ein diesem Begehren stattgebendes Urteil nicht mehr vollstreckbar wäre bzw keine Möglichkeit besteht, gegen ein solches Urteil zu verstoßen, ist dieses Begehren mangels eines Rechtsschutzinteresses abzuweisen. (T2); Beisatz: Hier: Klagebegehren für einen ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, den Zugang des (noch nicht rechtswirksam) gekündigten Klägers zum Betrieb zur Ausübung seiner arbeitsverfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte jederzeit zu dulden und entgegenstehende Weisungen zu unterlassen bzw zurückzuziehen. (T3)
  • 5 Ob 242/10i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 242/10i
    Beisatz: Hier: Antrag nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach § 20 Abs 4 WEG bei bereits abgeschlossenen Arbeiten. (T4)
  • 4 Ob 71/15t
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 71/15t
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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