Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §33 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Freund, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, dieser vertreten durch Mag. Andreas Daxberger, Rechtanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Jänner 2004, Zl. UVS-07/A/3/9219/2003, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet in Angelegenheit Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 2.464,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Es wurde am 31. Oktober 2003 an der Abgabestelle vom Beschwerdeführer persönlich übernommen und damit rechtswirksam zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde erst am 25. November 2003 eingebracht.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 wurde dem Beschwerdeführer die verspätete Einbringung der Berufung vorgehalten. Er nahm dahingehend Stellung, er habe im Irrtum über die gesetzlichen Fristenregelungen die Frist zur Einbringung nur anhand der Werktage berechnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als verspätet zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf die Zustellung des erstbehördlichen Straferkenntnisses endete die dem Beschwerdeführer offenstehende zweiwöchige Berufungsfrist am 14. November 2003. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seine Berufung erst nach Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingebracht zu haben.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin gehend zusammenfassen, der Beschwerdeführer sei als türkischer Staatsbürger im Irrtum über die in Österreich geltende Fristenberechnung gewesen. Dies sei als entschuldbarer Rechtsirrtum zu werten. Er habe dies bereits in seiner Stellungnahme vorgebracht, weshalb die belangte Behörde in der Sache hätte entscheiden müssen.
Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Denn die Berufungsfrist ist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1990, Zl. 90/18/0026). Selbst dann, wenn ein Berufungswerber an der Einhaltung der Berufungsfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden gehindert würde (hier: durch einen behaupteten "Rechtsirrtum"), so führte dies nicht zu einer Verlängerung der Berufungsfrist. Derartige Umstände könnten lediglich im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) geltend gemacht werden.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG
ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 30. Juni 2004
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004090073.X00Im RIS seit
04.08.2004Zuletzt aktualisiert am
22.06.2010