Norm
AngG §23 Abs6 VIRechtssatz
Ob ein unterhaltsberechtigter gesetzlicher Erbe im Verlassenschaftsverfahren tatsächlich zum Zug kommt, ist für seinen Anspruch auf die Abfertigung ohne Belang. Die Hinterbliebenenabfertigung soll nämlich einerseits gewährleisten, daß nur die nahen Angehörigen, die auf das Einkommen des Familienerhalters angewiesen waren, in den Genuß der Überbrückungshilfe kommen und andererseits aber auch durch eine Überschuldung des Nachlasses nicht beeinträchtigt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Nachlaß; Tod; Todfallsabfertigung; UnterhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099997Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_009OBA02012_96I0000_001