RS OGH 1996/5/15 7Ob32/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1996
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Norm

AKHB 1988 §1 Abs2
VersVG §67

Rechtssatz

Der mit Willen des Halters beziehungsweise Lenkers des PKW mitbeförderte Beifahrer ist Mitversicherter in der Haftpflichtversicherung und verliert diese Eigenschaft auch dann nicht, wenn er unbefugt und grob fahrlässig handelnd die Handbremse des Fahrzeuges gegen den Willen des Lenkers anzieht. Dem Haftpflichtversicherer steht aus diesem Vorfall kein Regreß nach § 67 VersVG zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102074

Dokumentnummer

JJR_19960515_OGH0002_0070OB00032_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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