Norm
AKHB 1988 §1 Abs2Rechtssatz
Der mit Willen des Halters beziehungsweise Lenkers des PKW mitbeförderte Beifahrer ist Mitversicherter in der Haftpflichtversicherung und verliert diese Eigenschaft auch dann nicht, wenn er unbefugt und grob fahrlässig handelnd die Handbremse des Fahrzeuges gegen den Willen des Lenkers anzieht. Dem Haftpflichtversicherer steht aus diesem Vorfall kein Regreß nach § 67 VersVG zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102074Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_0070OB00032_9500000_001