RS OGH 1996/5/15 9ObA2012/96i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1996
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Norm

UrlG §9 Abs3

Rechtssatz

Die Erben sind kraft gesetzlicher Anordnung unmittelbar anspruchsberechtigt. Durch eine Erbentschlagung im Verlassenschaftsverfahren wird nur auf die überschuldete "Erbschaft" verzichtet, nicht aber auf jene Ansprüche, die kraft Sondernorm mit dem Todesfall auf die Hinterbliebenen übergeleitet werden. Den Erben steht trotzdem eine Urlaubsentschädigung zu.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2012/96i
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 2012/96i
    Veröff: SZ 69/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100002

Dokumentnummer

JJR_19960515_OGH0002_009OBA02012_96I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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