Norm
UrlG §9 Abs3Rechtssatz
Die Erben sind kraft gesetzlicher Anordnung unmittelbar anspruchsberechtigt. Durch eine Erbentschlagung im Verlassenschaftsverfahren wird nur auf die überschuldete "Erbschaft" verzichtet, nicht aber auf jene Ansprüche, die kraft Sondernorm mit dem Todesfall auf die Hinterbliebenen übergeleitet werden. Den Erben steht trotzdem eine Urlaubsentschädigung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100002Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_009OBA02012_96I0000_002