Norm
ZPO §272 DRechtssatz
Für den Beweis eines Kraftfahrzeugdiebstahls genügt zunächst der Nachweis durch den Versicherungsnehmer, daß das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und nach ununterbrochener Abwesenheit bei der Rückkehr nicht mehr aufgefunden wurde. Hat der Versicherungsnehmer solcherart den Nachweis für das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls erbracht, kann der Versicherer Umstände beweisen, die gegen das Vorliegen des Versicherungsfalls sprechen. Der bloße Anschein eines Diebstahls ist dann schon widerlegt, wenn Umstände nachgewiesen werden, die ernsthaft für die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes sprechen. Die Frage, welche Beweiserleichterungen dem Versicherer beim Nachweis, die gegen den Versicherungsfall sprechen, zustattenkommen, gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102500Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018