TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/30 2001/09/0171

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 23, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 27. Juni 2001, Zl. 49/6-DOK/01, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1964 geborene Beschwerdeführer stand als Revierinspektor (Sicherheitswachebeamter) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zuletzt (bis zu seiner Suspendierung im Oktober 1995) in einem Polizeigefangenenhaus tätig.

Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des unbefugten Besitzes von verbotenen Waffen nach § 36 Abs. 2 Z 2 Waffengesetz 1986 dahingehend für schuldig befunden, er habe in der Zeit von 1992 bis 14. Dezember 1995 in Wien drei Schlagringe und eine Stahlrute besessen, und hiefür zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je S 100,--, insgesamt sohin S 6.000,--, (im Falle der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe), die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Zu dem mit Strafanzeige vom 28. September 1995 wegen Verdachtes einer versuchten Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten (Vergehen gemäß §§ 15, 307 StGB) bzw. versuchten Amtsmissbrauches (Verbrechen gemäß §§ 15, 12, 302 StGB) gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachten Strafverfahren ist bei der Dienstbehörde die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 18.

bzw. 19. Jänner 1996 über die Zurücklegung der Anzeige gemäß § 90 StPO eingelangt; die Staatsanwaltschaft Wien hat mit Schreiben vom 7. Februar 1996 diese Einstellung (gegenüber der Dienstbehörde) dahingehend erläutert, sie beruhe auf der rechtlichen Überlegung, dass dem Wunsch nach einem positiven Gutachten bei dem gegebenen Stand des Verwaltungsverfahrens rechtliche Bedeutung nicht zugekommen sei.

Das gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 280 StGB (Verdacht des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln) und nach dem Verbotsgesetz (§ 3b erster Fall in eventu § 3g) anhängig gemachte Strafverfahren wurde gemäß § 109 Abs. 1 StPO eingestellt; die Staatsanwaltschaft Wien hat mit Schreiben vom 30. März 1999 zu dieser Einstellung erläutert, sie sei "mangels Vorliegens ausreichender subjektiver Tatseite erfolgt".

Im (rechtskräftigen) Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 10. Oktober 2000 wurden die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Anschuldigungen wie folgt umschrieben:

"Revierinspektor S wird beschuldigt, er habe

1) Am 3.5.1995 in der Zeit zwischen 10.15 und 10.35 Uhr im Gasthof A in G, Mstraße, versucht, den Forstsachverständigen M von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung in dessen Eigenschaft als Sachverständiger mit einer Geldsumme in der Höhe von S 50.000,-- zu bestechen, um für die Liegenschaft seines Freundes H, Eigentümer der Parzelle Nr. 2 in P, Pstraße, eine Rodungsbewilligung zu erlangen, wobei bekannt war, dass dem Rodungsersuchen auch in letzter Instanz nicht stattgegeben worden war;

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43/2 BDG i. V.m. § 91 BDG 1979 begangen.

2) Seit 1992 bis 14.12.1995 in W, Sweg unbefugt verbotene Waffen, nämlich drei Schlagringe und eine Stahlrute, aufbewahrt, somit unbefugt verbotene Waffen besessen;

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43/2 BDG i. V.m. § 91 BDG 1979 begangen."

Mit dem - nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, wobei unter anderem am 29. Jänner 2001 der Beschwerdeführer als Beschuldigter und M als Zeuge vernommen worden waren, ergangenen - Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 6. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) iVm § 91 BDG 1979 im Sinne beider Anschuldigungen des Verhandlungsbeschlusses für schuldig befunden und über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Die Disziplinarkommission führte zur Begründung - soweit sie zur Behandlung der Beschwerde im Betracht zu ziehen ist - im Wesentlichen aus, der als Zeuge vernommene Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung habe glaubhaft das - vom Zeugen so betrachtete - "kriminelle Verhalten" des Beschwerdeführers bei dem Gespräch am 3. Mai 1995 beschrieben. Der Beschwerdeführer habe sich damals unter falscher Identität vorgestellt und den Sachverständigen unter Anbot eines verschlossenen Geldkuverts im abgeschlossenen Rodungsverfahren H zu einem neuen positiven Gutachten zu überreden versucht. Der Beschwerdeführer habe das Kuvert auf den Tisch gelegt, darauf hingewiesen, dass es S 50.000,-- beinhalte, eine Aufstockung des Betrages als möglich bezeichnet und den Sachverständigen gefragt, "ob ihm die Sache etwas Wert wäre". Der Zeuge habe darauf hingewiesen, dass er ausschließlich als Amtssachverständiger tätig gewesen sei; Privatgutachter könne und dürfe er nicht sein, und in dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei niemals darüber gesprochen worden, dass er ein Privatgutachten in dem Rodungsverfahren H erstellen solle. Die Disziplinarkommission erachte diese Aussage des Zeugen M für schlüssig und glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, unter falscher Identität aufgetreten und ein Geldkuvert mit glaublich S 50.000,-- dem Sachverständigen angeboten zu haben. Die für diese Handlungsweise angegebene Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen M und den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme durch das Landesgendarmeriekommando Niederösterreich völlig unglaubwürdig. Bei der genannten niederschriftlichen Einvernahme - deren Wortlaut im Disziplinarerkenntnis wiedergegeben wurde - habe der Beschwerdeführer offenkundig ein Geständnis abgelegt. Die Disziplinarkommission erachte es als schlüssig, dass ein Rodungswerber, der auf der Grundlage eines Gutachtens des Amtssachverständigen in allen Instanzen abgewiesen worden sei, sich wegen eines Privatgutachtens nicht an diesen Sachverständigen (der Bezirkshauptmannschaft) wenden werde; vielmehr sei zu erwarten, dass die Hilfe eines anderen Gutachters in Anspruch genommen würde. Nach der gegebenen Beweislage sei der Beschwerdeführer über "das Unrechtmäßige seiner Handlung" in Kenntnis gewesen.

Zur Strafbemessung führte die Disziplinarkommission unter anderem aus, es sei besonders (im negativen Sinn) bemerkenswert, dass dem Beschwerdeführer - der sein Verhalten "als rechtens" empfunden habe - jegliches Unrechtsbewusstsein fehle. Daraus sei ein schwerwiegendes charakterliches und moralisches Versagen des Beschwerdeführers zu folgern. Angesichts der notwendigen Integrität staatlicher Organe - auf die sich die Vorgesetzten, die Dienstbehörde und die Öffentlichkeit verlassen müssten - erfordere schon der Mangel an Unrechtsbewusstsein den Ausschluss des Beschwerdeführers von seiner weiteren Tätigkeit als Exekutivbeamter.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und damit das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis einschließlich der über dem Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage - im Wesentlichen aus, von den Disziplinarbehörden sei nicht zu beurteilen ob das Verhalten des Beschwerdeführers den Tatbestand der Bestechung im Sinne des § 307 StGB verwirkliche. Demnach sei es im Disziplinarverfahren auch nicht entscheidend, ob "ein absolut untauglicher Versuch im Sinne des § 15 Abs. 3 StGB" vorgelegen sei. Durch das zu Spruchpunkt 1 (Anschuldigung 1 des Verhandlungsbeschlusses) umschriebene Verhalten habe der Beschwerdeführer eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen. Die Beweiswürdigung bzw. den von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalt erachte die belangte Behörde für schlüssig bzw. das Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass von einem Beschuldigten bei seiner ersten Vernehmung gemachte Angaben (hier: die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 17. August 1995) der Wahrheit am nächsten kämen. Die abweichend von dieser seiner Ersteinvernahme versuchte Darstellung des Geschehensablaufes sei unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer (widersprüchlich) behaupte, das Geldkuvert sei einerseits als Abdeckung allfälliger Spesen für ein Privatgutachten andererseits als Honorar für die Beratung des Sachverständigen bestimmt gewesen. Dieser Darstellung stehe zudem die Aussage des Zeugen M entgegen. Dass der Beschwerdeführer im Gespräch mit diesem Sachverständigen konkrete Änderungen von Prämissen für ein neues Rodungsverfahren vorgebracht habe, sei der Aussage des genannten Zeugen nicht zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer gebrauchte Verwendung eines falschen Namens deute auf sein Unrechtsbewusstsein im Tatzeitpunkt hin. Das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gebrauchte Argument einer "sozialen Besserstellung" sei nicht überzeugend. Dem Beschwerdeführer sei auch als Nichtjuristen und langjährigem Exekutivbeamten zuzumuten, dass er die Bedeutung des Begriffes "bestechen" erkenne. Dass er diesen Begriff "irrtümlich" verwendet habe, erscheine unglaubwürdig. Dem Versuch des Beschwerdeführers, seine damalig Aussage zu interpretieren, könne die belangte Behörde nicht folgen. Die Einvernahme des H als Zeuge zur inneren Tatseite des Beschwerdeführers bzw. der Motivation für die Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen, sei aufgrund der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 17. August 1995 und des weiteren deshalb entbehrlich gewesen, weil H nicht Zeuge des Gespräches vom 3. Mai 1995 (zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sachverständigen) gewesen sei.

Zu Spruchpunkt 2) führte die belangte Behörde aus, das Vorliegen eines disziplinären Überhanges (im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG 1979) und die Notwendigkeit einer zusätzlichen Disziplinarstrafe (im Sinne des § 95 Abs. 3 leg. cit.) werde in der Berufung nicht bestritten, sodass hinsichtlich dieses Spruchpunktes von der Rechtskraft des Schuldspruches gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 und dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 95 Abs. 3 leg. cit. auszugehen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die aus der Sicht des Beschwerdefalles maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) ...

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

...

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

              3.              die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,

              4.              die Entlassung.

...

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

...

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten."

Der Beschwerdeführer tritt den Ausführungen der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2) nicht entgegen.

Insoweit er unter dem Gesichtspunkt einer "Verletzung von Verfahrensvorschriften" die unterbliebene Einvernahme des H als Zeuge rügt, vermag er kein für das Disziplinarverfahren relevantes Beweisthema anzugeben. Es trifft - entgegen den Beschwerdebehauptungen - nicht zu, dass durch Einvernahme dieses Zeugen ein dem Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren entlastender Sachverhalt hätte erwiesen werden können. Ausgehend von der in der Beschwerde gebrauchten Argumentation, der Beschwerdeführer hätte den Sachverständigen M durch den Geldbetrag "zu einer beratenden Tätigkeit und Erstattung eines Privatgutachtens" veranlassen sollen, würde sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - eine größere oder alleinige Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ergeben, weil er - würde H den in der Beschwerde behaupteten Sachverhalt als Zeuge bestätigen - dann von einer mit H besprochenen bzw. vereinbarten Vorgangsweise aus eigenem bzw. eigenmächtig gegenüber dem Sachverständigen in dem am 3. Mai 1995 geführten Gespräch abgewichen wäre. Die mit den Beschwerdeausführungen verfolgte Verteidigung, die allein die Entlastung vom Tatbestand einer strafgerichtlich zu verfolgenden Handlung anstrebt, lässt jedoch den gegen den Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwurf, er habe Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt, gänzlich unberücksichtigt (vgl. hiezu Kucsko-Stadlmayer,

Das Disziplinarrecht der Beamten, dritte Auflage 2003, Seite 132 f, und etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0142, und vom 25. Juni 1996, Zlen. 93/09/0463, 0495). Dass die vom Beschwerdeführer versuchte "Bestechung" eines Amtssachverständigen untauglich war bzw. blieb, oder dass seine Handlungsweise etwa ein strafrechtlich relevantes Versuchsstadium nicht erreichte, ist nicht entscheidend bzw. nicht ausreichend, dieser Handlungsweise die disziplinarrechtliche Relevanz, der Beschwerdeführer habe versucht, einen Amtssachverständigen zu "bestechen", zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Übrigen weitgehend die schon in seiner Berufung gebrauchten Argumente, auf die die belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend eingegangen ist. Die von beiden Disziplinarbehörden dem Beschwerdeführer entgegen gehaltene Begründung, die Auswahl des Amtssachverständigen als "Privatgutachter" sei unschlüssig, bzw. es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Verwendung eines falschen Namens die Unrechtmäßigkeit seiner Handlungsweise bewusst gewesen, wird in der Beschwerde nicht entkräftet. Zudem wird in der Beschwerde nicht (nachvollziehbar) begründet, warum der Beschwerdeführer (anstelle von H) sich erbötig machte, mit dem Amtssachverständigen in einer ihn nicht betreffenden Angelegenheit in Kontakt zu treten. Eine überzeugende Rechtfertigung des Beschwerdeführers dafür, warum und wofür dem Sachverständigen Geld angeboten wurde, ist nicht zu erkennen, vermag der Beschwerdeführer doch keine Gegenleistung bzw. Anspruchsgrundlage für das angebotene Geldkuvert darzustellen. In dieser Hinsicht werden in der Beschwerde nämlich nur theoretische bzw. abstrakte Sachverhalte, die fallbezogen aber nicht vorlagen, vorgebracht bzw. erörtert. So trifft es fallbezogen gerade nicht zu, dass der Amtssachverständige nur befragt wurde, bzw. nur Sachfragen beantworten sollte, sondern dem Amtsachverständigen wurde ohne Erbringung einer Leistung (und unaufgefordert) sofort Geld angeboten und die Erhöhung des angebotenen Betrages in Aussicht gestellt. Von daher entbehren die in der Beschwerde angestellten Überlegungen, welche Handlungsweisen im Zusammenhang mit der Erstattung eines Rodungsgutachtens als nicht verboten anzusehen wären, schon einer sachverhaltsmäßigen Grundlage. Der Beschwerdeführer hat auch zu dem (wiederholt vorgebrachten) Argument, dass ein anderes (positives) Rodungsgutachten hätte erstattet werden sollen, konkrete Sachverhaltsänderungen, die der Forstsachverständige in einem (geänderten) Gutachten hätte berücksichtigen können, nicht dargelegt. Mangels feststellbarer "Dienstleistung", die der Sachverständige erbrachte oder künftig hätte erbringen können (sollen), fehlt aber jede Rechtfertigung dafür, dass der Beschwerdeführer den Versuch unternahm, dem Amtssachverständigen einen Geldbetrag anzubieten.

Die Ausführungen der Disziplinarkommission zum Bestehen eines "disziplinären Überhanges" und die von beiden Disziplinarbehörden zur Anwendung des "Untragbarkeitsgrundsatzes" sowie die zur Strafbemessung und der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung angestellten Erwägungen bekämpft der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht (vgl. zu den genannten Begriffen u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2004, Zl. 2001/09/0146, und die darin angegebene Judikatur).

Die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung erweist sicht - mit Rücksicht auf die durch die Handlungsweise des Beschwerdeführers eingetretene Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und seinen schweren Ansehensverlust - als gesetzmäßig. Umstände, die geeignet wären, seine Untragbarkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu widerlegen, und die die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 angesichts der Schwere der ihm zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen als rechtswidrig erscheinen ließen (vgl. zur Strafbemessung etwa das hg. Erkenntnis vom 7.Juli 1999, Zl. 99/09/0042), legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144, und vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0142).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. Juni 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090171.X00

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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