Norm
GSVG §136 Abs4Rechtssatz
Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Witwenpension gemäß § 136 Abs 4 GSVG (idF der 19. Nov BGBl 1993/336) ist, daß die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes auf Grund eines der taxativ aufgezählten Rechtstitel nicht nur dem Grunde nach feststeht, sondern aus diesem auch die (monatliche) Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105155Dokumentnummer
JJR_19960521_OGH0002_010OBS02105_96Y0000_001