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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §360 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des B in S, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. April 2004, Zl. VwSen-530094/5/Bm/Sta, betreffend Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. April 2004 die Berufung des Beschwerdeführers gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 5. Jänner 2004 gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 verfügte Schließung einer näher beschriebenen, konsenslos betriebenen Betriebsanlage (eines Kfz-Betriebes) abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betreibe, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung zu sein. Ebenfalls unbestritten stehe fest, dass der Beschwerdeführer der von der Erstbehörde an ihn ergangenen Aufforderung, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht entsprochen habe. Die verfügte Betriebsschließung sei von der Erstbehörde als die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendige Maßnahme im Sinne eines contrarius actus zur Zuwiderhandlung zu Recht vorgeschrieben worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es werde in Kürze ein Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage unter Vorlage von Projektunterlagen eingereicht, hindere die Vorschreibung einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 ebenso wenig wie die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Nichtschließung des gesamten Betriebes" gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, er sei am Standort der Betriebsanlage gewerbeausübungsberechtigt für Kraftfahrzeugtechnik, eingeschränkt auf die Ausübung des Bürobetriebes. Durch die gänzliche Schließung des Betriebes werde ihm auch die Ausübung dieses Gewerbes untersagt, obwohl diese Tätigkeiten rechtmäßig seien und keine Gefahren oder Belästigungen darstellten. Die Schließung des gesamten Betriebes verletze daher das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z. 26 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahmen der belangten Behörde, er habe die in Rede stehende Betriebsanlage ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung im Sinn des § 77 GewO 1994 betrieben und er habe der Aufforderung der Erstbehörde, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, binnen der dafür festgesetzten Frist nicht entsprochen, nicht. War aber mangels der erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung der Betrieb der Betriebsanlage insgesamt unzulässig, so konnte der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nur in der Einstellung des gesamten Betriebes liegen. Die Schließung des gesamten Betriebes war diesfalls das einzig adäquate Mittel zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0189).
Dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Fahrzeugtechnik, eingeschränkt auf die Ausübung des Bürobetriebes, ist, ändert nichts daran, dass ein Betrieb der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage unzulässig ist, so lange keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen aber meint, es hätten die dem Bürobetrieb dienenden Teile der Betriebsanlage von der Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 nicht erfasst werden dürfen, übersieht er, dass die Betriebsanlage gewerberechtlich ein einheitliches Objekt darstellt. Sie besteht aus der Gesamtheit der der Gewerbeausübung dienenden Einrichtungen, die als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegt; selbst wenn daher einzelne Anlagenteile, wie etwa Büroräume, für sich genommen nicht genehmigungspflichtig wären, so unterliegt ihr Betrieb als Teil der genehmigungspflichtigen Gesamtanlage ebenfalls der Genehmigungspflicht.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040096.X00Im RIS seit
02.08.2004