Norm
ASGG §2Rechtssatz
Im Falle einer vergleichsweisen Bereinigung einer Arbeitsrechtssache ist keine Entscheidung im Sinne des zweiten Satzes des § 70 Abs.1 ZPO notwendig, sondern hat ausschließlich der Kostenbeamte im Jv-Wege darüber zu befinden, inwieweit die Gebührenpflicht nach dem Gegner der gebührenbefreiten Partei nach dem § 20 GGG trifft. Eine Entscheidung des Gerichtes darüber ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 6 ZPO behaftet.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Rs 336/02m. Diese ist nunmehr unter RW0000586 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000104Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011