RS OGH 1996/5/21 7Ra165/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1996
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Norm

ASGG §2
ZPO §70
GGG §20

Rechtssatz

Im Falle einer vergleichsweisen Bereinigung einer Arbeitsrechtssache ist keine Entscheidung im Sinne des zweiten Satzes des § 70 Abs.1 ZPO notwendig, sondern hat ausschließlich der Kostenbeamte im Jv-Wege darüber zu befinden, inwieweit die Gebührenpflicht nach dem Gegner der gebührenbefreiten Partei nach dem § 20 GGG trifft. Eine Entscheidung des Gerichtes darüber ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 6 ZPO behaftet.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Rs 336/02m. Diese ist nunmehr unter RW0000586 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000104

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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