RS OGH 1996/5/22 7Ob2085/96k, 5Ob2233/96k, 7Ob132/98g, 4Ob210/98f, 6Ob114/99b, 9Ob94/00i, 4Ob129/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §140 Bd

Rechtssatz

Rückzahlungen auf Wohnungskredite und Ratenzahlungen aus Wohnbauförderungsdarlehen bilden keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Unterhaltspflichtige die ihm gehörende Wohnung, auf die die Rückzahlungen zu leisten sind, selbst benützt, leerstehen läßt oder vermietet hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2085/96k
    Entscheidungstext OGH 22.05.1996 7 Ob 2085/96k
  • 5 Ob 2233/96k
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 5 Ob 2233/96k
  • 7 Ob 132/98g
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 132/98g
    Vgl; nur: Rückzahlungen auf Wohnungskredite bilden keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T1)
  • 4 Ob 210/98f
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 210/98f
    Einschränkend; Beisatz: Die in den Entscheidungen 7 Ob 2085/96k und 7 Ob 132/98g zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht, bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum könne der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage nicht mindern, wird ausdrücklich abgelehnt; ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T2)
  • 6 Ob 114/99b
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 114/99b
    Vgl auch
  • 9 Ob 94/00i
    Entscheidungstext OGH 31.05.2000 9 Ob 94/00i
    Ablehnend; Beis wie T2 nur: Ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T3) Beisatz: Vermietet ein Unterhaltspflichtiger Wohnraum, ist diese "Nebentätigkeit" solange neutral, als die erzielten Einnahmen die laufenden Finanzierungskosten nicht übersteigen. (T4)
  • 4 Ob 129/02b
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 129/02b
    Gegenteilig; Beis wie T3
  • 7 Ob 26/02b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 26/02b
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 221/05a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 221/05a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T5)
  • 6 Ob 202/06h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 202/06h
    Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei der Ermittlung von Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten. (T6)
  • 4 Ob 218/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
    Auch nur T1; Gegenteilig Beis wie T2; Bem: vgl RS0124600 (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097136

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten