RS OGH 1996/5/23 12Os49/96 (12Os50/96), 13Os175/96 (13Os176/96), 13Ns23/02, 15Os129/06v, 12Os64/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
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Norm

MRK Art6 Abs1 II3
StPO §43 Abs4 B
StPO §68 Abs3

Rechtssatz

Die analoge Anwendung des § 68 Abs 3 StPO auch auf in einer höheren Instanz tätige Richter des Grundverfahrens entspricht auch dem verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch jedes Angeklagten darauf, dass seine Sache in billiger Weise von einem unparteiischen Gericht gehört werde (Art 6 Abs 1 MRK).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 49/96
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 12 Os 49/96
  • 13 Os 175/96
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 13 Os 175/96
  • 13 Ns 23/02
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 13 Ns 23/02
    Vgl aber; Beisatz: § 68 Abs 3 StPO ist auf Rechtsmittelrichter nicht analog anzuwenden, sofern diese nicht nach Beweiswiederholung entschieden haben. (T1)
  • 15 Os 129/06v
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 15 Os 129/06v
    Vgl aber
  • 12 Os 64/09t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 64/09t
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102124

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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