Norm
StPO §43 Abs4 BRechtssatz
Gemäß dem - durch das StPÄG 1993, BGBl Nr 526, neu eingefügten - Abs 3 des § 68 StPO ist von der Entscheidung (ua) über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357 StPO) ausgeschlossen, wer in derselben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des StPÄG 1993 sollte - da eine analoge Anwendung des § 69 Z 2 StPO nicht in Betracht gezogen wurde - die Anwendung des für den Regelungsinhalt des § 68 Abs 2 StPO geltenden Grundsatzes einer umfassenden Sicherstellung der psychologischen Unbefangenheit des rechtsprechenden Organs auf jene Richter ausgedehnt werden, die über einen Wiederaufnahmeantrag entscheiden. Damit sollte das Gericht gegen den Vorwurf geschützt werden, schon durch das Grundverfahren voreingenommen zu sein, und dem Verurteilten die naheliegende Besorgnis genommen werden, die Richter des Grundverfahrens könnten schon infolge des verurteilenden Erkenntnisses für das Wiederaufnahmeverfahren nicht die nötige Objektivität aufbringen (vgl 1157 BlgNR XVIII GP, 7).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102096Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009