RS OGH 1996/5/23 12Os49/96 (12Os50/96), 13Os175/96 (13Os176/96), 12Os64/09t (12Os65/09i), 15Os93/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
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Norm

StPO §43 Abs4 B
StPO §68 Abs3

Rechtssatz

Gemäß dem - durch das StPÄG 1993, BGBl Nr 526, neu eingefügten - Abs 3 des § 68 StPO ist von der Entscheidung (ua) über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357 StPO) ausgeschlossen, wer in derselben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des StPÄG 1993 sollte - da eine analoge Anwendung des § 69 Z 2 StPO nicht in Betracht gezogen wurde - die Anwendung des für den Regelungsinhalt des § 68 Abs 2 StPO geltenden Grundsatzes einer umfassenden Sicherstellung der psychologischen Unbefangenheit des rechtsprechenden Organs auf jene Richter ausgedehnt werden, die über einen Wiederaufnahmeantrag entscheiden. Damit sollte das Gericht gegen den Vorwurf geschützt werden, schon durch das Grundverfahren voreingenommen zu sein, und dem Verurteilten die naheliegende Besorgnis genommen werden, die Richter des Grundverfahrens könnten schon infolge des verurteilenden Erkenntnisses für das Wiederaufnahmeverfahren nicht die nötige Objektivität aufbringen (vgl 1157 BlgNR XVIII GP, 7).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 49/96
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 12 Os 49/96
  • 13 Os 175/96
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 13 Os 175/96
  • 12 Os 64/09t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 64/09t
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T1)
  • 15 Os 93/09d
    Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 93/09d
    Auch; Beisatz: Ein Richter ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nur insoweit ausgeschlossen, als er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst gewesen ist. (T2); Beisatz: Die hier getroffenen Anordnungen (Verfügung der Zustellung des Strafantrags an den Beschuldigten sowie Einholung einer Strafregisterauskunft samt Ersuchen um Mitteilung der persönlichen Verhältnisse) betrafen durchwegs nur Verfügungen rein formeller Art und vermögen bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 18 f, 32) eine Ausgeschlossenheit der Richterin nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102096

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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