RS OGH 1996/5/23 14Os24/96, 13Os121/21z

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Norm

VerbotsG §3h

Rechtssatz

Nach § 3 h VerbotsG macht sich strafbar, wer diese von den Nationalsozialisten unbestreitbar begangenen Verbrechen überhaupt in Abrede stellt oder sie (nicht bloß in Randbereichen, sondern in ihrem Kern) gröblich verharmlost oder gar gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, also die Verwerflichkeit dieser nationalsozialistischen Untaten in Frage stellt. Die für die Umschreibung der pönalisierten Tathandlungen getroffene Wortwahl ("leugnen, verharmlosen, gutheißen, rechtfertigen") enthält auch Elemente eines "gefärbten" Vorsatzes und stellt klar, daß es dem Täter um das direkte oder indirekte Leugnen, Gutheißen oder grobe Verniedlichen des nationalsozialistischen Massenmordes gehen muß. Die Massenverbrechen "leugnen" heißt, sie schlechthin und im Kern in Abrede stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0090007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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