Norm
KO §121Rechtssatz
Die Erben des verstorbenen Masseverwalters müssen nicht Rechnung im Sinne der Konkursordnung legen; sie haben nur alle Unterlagen herauszugeben. Den neuen Masseverwalter trifft nur die eingeschränkte Pflicht zu einem Ersatzbericht ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übergebenen Unterlagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099904Dokumentnummer
JJR_19960523_OGH0002_0080OB02014_96A0000_001