RS OGH 1996/5/23 8Ob2014/96a, 8Ob2015/96y, 8Ob265/99z, 3Ob163/00t

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Norm

KO §121

Rechtssatz

Die Erben des verstorbenen Masseverwalters müssen nicht Rechnung im Sinne der Konkursordnung legen; sie haben nur alle Unterlagen herauszugeben. Den neuen Masseverwalter trifft nur die eingeschränkte Pflicht zu einem Ersatzbericht ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übergebenen Unterlagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099904

Dokumentnummer

JJR_19960523_OGH0002_0080OB02014_96A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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