RS OGH 1996/5/23 12Os49/96 (12Os50/96), 13Os175/96 (13Os176/96), 13Ns20/03, 15Os129/06v, 11Os139/11t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
beobachten
merken

Norm

StPO §68 Abs3
StPO §473 Abs1

Rechtssatz

Wenn der Berufungssenat im Grundverfahren seine Entscheidung auf die Ergebnisse einer Beweiswiederholung (für die die Vorschriften für die Hauptverhandlung in erster Instanz gelten - §§ 473 Abs 1, 489 Abs 1 StPO) gründete, ist - nicht zuletzt durch die damit einhergehende eigenständige Würdigung der Verfahrensergebnisse - die mögliche Beeinträchtigung der Unbefangenheit der involvierten Richter durchaus jener eines im Verfahren erster Instanz erkennenden Richters gleichzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102123

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten