RS OGH 1996/5/23 12Os49/96 (12Os50/96), 13Os175/96 (13Os176/96), 13Ns23/02, 11Os143/07z, 12Os64/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
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Norm

StPO §43 Abs4 B
StPO §68 Abs3

Rechtssatz

Die Grundzüge der zu § 68 Abs 2 StPO entwickelten Judikatur (vgl SSt 31/123; 11 Os 20/91) sind auch auf die (neu eingefügte) Regelung des Abs 3 des § 68 StPO anzuwenden und somit nicht nur die Richter von einer Entscheidung (in erster oder zweiter Instanz) im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen, die im Grundverfahren (als Untersuchungsverhandlung oder in der Hauptverhandlung als Tatrichter) in erster Instanz mitgewirkt, sondern auch jene, die in diesem Verfahren (erst) als Rechtsmittelrichter die Tatfrage und Schuldfrage unmittelbar selbst entschieden haben.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 49/96
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 12 Os 49/96
  • 13 Os 175/96
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 13 Os 175/96
  • 13 Ns 23/02
    Entscheidungstext OGH 04.12.2003 13 Ns 23/02
    Vgl; Beisatz: § 68 Abs 3 StPO ist auf Rechtsmittelrichter nicht analog anzuwenden, sofern diese nicht nach Beweiswiederholung entschieden haben. (T1)
  • 11 Os 143/07z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 11 Os 143/07z
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 12 Os 64/09t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 64/09t
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T2)
  • 15 Os 93/09d
    Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 93/09d
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Richter ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nur insoweit ausgeschlossen, als er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst gewesen ist. (T3); Beisatz: Die hier getroffenen Anordnungen (Verfügung der Zustellung des Strafantrags an den Beschuldigten sowie Einholung einer Strafregisterauskunft samt Ersuchen um Mitteilung der persönlichen Verhältnisse) betrafen durchwegs nur Verfügungen rein formeller Art und vermögen bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 18 f, 32) eine Ausgeschlossenheit der Richterin nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen. (T4)
  • 12 Os 81/12x
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 12 Os 81/12x
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Die Zustellung der Anklageschrift ist eine vom Gesetz zwingend vorgesehene Verfügung rein formeller Art und keine ermittlungs? oder erkennungsrichterliche Tätigkeit. Sie vermag daher bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise eine Ausgeschlossenheit des Richters nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen. (T5)
  • 11 Os 122/12v
    Entscheidungstext OGH 25.09.2012 11 Os 122/12v
    Auch;Beisatz: § 43 Abs 4 StPO gilt auch für die Wiederaufnahme von Beschlüssen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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