Norm
StPO §43 Abs4 BRechtssatz
Die Grundzüge der zu § 68 Abs 2 StPO entwickelten Judikatur (vgl SSt 31/123; 11 Os 20/91) sind auch auf die (neu eingefügte) Regelung des Abs 3 des § 68 StPO anzuwenden und somit nicht nur die Richter von einer Entscheidung (in erster oder zweiter Instanz) im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen, die im Grundverfahren (als Untersuchungsverhandlung oder in der Hauptverhandlung als Tatrichter) in erster Instanz mitgewirkt, sondern auch jene, die in diesem Verfahren (erst) als Rechtsmittelrichter die Tatfrage und Schuldfrage unmittelbar selbst entschieden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012