Norm
ABGB §1495Rechtssatz
Für die Verjährungshemmung kommt es nicht darauf an, ob die eheliche Gemeinschaft noch aufrecht ist. Mag es auch zu weit gehen, das Ende der Verjährungshemmung stets an die Rechtskraft der Scheidung zu knüpfen, so ist doch einem Ehepartner jedenfalls solange als dieser durch seine Klage das eheliche Verhältnis (zusätzlich) gefährden oder die Klage die von ihm angestrebte Rettung des gefährdeten ehelichen Verhältnisses beeinträchtigen könnte, die Klage nicht zumutbar. Bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist die Verjährungshemmung auf sechs Jahre (vgl § 55 Abs 1 EheG) zu begrenzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102959Dokumentnummer
JJR_19960523_OGH0002_008OBA00250_9500000_001