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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der G in K, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen den Bescheid des Umweltsenats vom 14. November 2003, Zl. US 5A/2003/17-14, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei: EKZ Eins Errichtungs- und Betriebs Ges.m.b.H. & Co OEG, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Umweltsenats vom 14. November 2003 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt, mit dem festgestellt worden war, dass für die Errichtung eines näher genannten Einkaufszentrums keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, als unzulässig zurückgewiesen sowie die Berufungen von Z., G., F. und K. gegen diesen Bescheid "als verspätet, aber auch als unzulässig" zurückgewiesen. Diesen Bescheid stützte die belangte Behörde insbesondere auf § 3 Abs. 7
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000.
In der Begründung führte sie - soweit hier wesentlich - aus, dass Nachbarn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung zukomme. Auch die Richtlinie 85/337/EWG (im Folgenden: UVP-Richtlinie) normiere keine Verpflichtung zur Einräumung einer förmlichen Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren. Der österreichische Gesetzgeber habe sich in Umsetzung der Richtlinie dazu entschieden, im Feststellungsverfahren die Rechte der betroffenen Öffentlichkeit dadurch zu wahren, dass dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde Parteistellung eingeräumt werde. Damit sei die UVP-Richtlinie ausreichend umgesetzt.
Die Berufung der Beschwerdeführerin als Nachbarin sei daher zurückzuweisen gewesen.
Bei Z., G., F. und K. handle es sich um Mitglieder der Naturschutzbeirates. Die von ihnen erhobenen Berufungen seien verspätet und überdies deshalb unzulässig, weil das Berufungsrecht nur dem Naturschutzbeirat - der die Funktion des Umweltanwalts ausübe - als solchem, nicht aber den einzelnen Mitgliedern, zukomme.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete, von Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 10/04, abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass der Naturschutzbeirat seiner Aufgabe, die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten, nicht ausreichend nachgekommen sei. Aus diesem Grund müsse ihr als Nachbarin Parteistellung zukommen. Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe einer Nachbarin das Recht zugestanden, sich direkt auf die UVP-Richtlinie zu berufen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 im Feststellungsverfahren nur der Projektwerber, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. Nachbarn kommt hingegen in diesem Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/04/0076, mwN, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Der vorliegend geltend gemachte Umstand, dass der Umweltanwalt seiner Aufgabe, Interessen der Allgemeinheit zu vertreten, nicht (ausreichend) nachgekommen sei, kann an der fehlenden Parteistellung von Nachbarn nichts ändern.
Dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Jänner 2001 in der Rechtssache C-201/02, Delena Wells, lag ein Fall zu Grunde, in dem die nationalen Behörden die Genehmigung der Wiederaufnahme des Betriebs eines bereits 1947 bewilligten Steinbruchs unter Vorschreibung weiterer Auflagen nicht als Genehmigung im Sinn der UVP-Richtlinie qualifiziert und daher nicht geprüft haben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der EuGH sprach u. a. aus, dass sich unter derartigen Umständen der Einzelne auf Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie berufen könne. Zur Frage, ob Nachbarn in einem Verfahren zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht Parteienrechte zukommen müssen, enthält dieses Urteil keine Aussage.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufungen von Z., G., F. und K. wendet, macht sie keine Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend.
Die belangte Behörde hat die Berufung der Beschwerdeführerin somit zu Recht mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2004
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002J0201 Delena Wells VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040075.X00Im RIS seit
19.10.2004Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011