Norm
ZPO §146 IIIRechtssatz
Auch ein Rechtsirrtum beziehungsweise die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (Fink, Wiedereinsetzung 85 ff).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101980Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015