RS OGH 1996/5/23 8ObA2045/96k, 10ObS371/01h, 3Ob175/03m (3Ob214/03x), 1Ob157/14s

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Norm

ZPO §146 III

Rechtssatz

Auch ein Rechtsirrtum beziehungsweise die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (Fink, Wiedereinsetzung 85 ff).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2045/96k
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 2045/96k
  • 10 ObS 371/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 371/01h
  • 3 Ob 175/03m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 175/03m
    Vgl; Beisatz: Dem Parteienvertreter, der die ihm vom Rekursgericht freigestellte Stellungnahme nicht an dieses, sondern an das Erstgericht adressierte, kann nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, wenn dazu eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung fehlt und im zweitinstanzlichen Beschluss, mit dem die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wurde, nicht angeführt ist, ob die Stellungnahme beim Rekursgericht oder beim Erstgericht einzubringen ist. (T1)
    Veröff: SZ 2004/43
  • 1 Ob 157/14s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 157/14s
    Vgl; Beisatz: Hier offen gelassen, ob ein materiell?rechtlicher Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die Passivlegitimation ein Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101980

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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