RS OGH 1996/5/24 8Ob2122/96h, 5Ob246/09a, 4Ob73/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1996
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Norm

ABGB §833 D2
ZPO §228 A5
ZPO §228 B3ee

Rechtssatz

Im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils ist dieser grundsätzlich nicht an eine Benützungsvereinbarung gebunden; der Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse geht aber nicht verloren. Ein Feststellungsbegehren in der Form, daß eine bindende Benützungsvereinbarung nicht besteht, ist jedoch nicht möglich. Eine Änderung der Benützungsvereinbarung kann nur durch den Außerstreitrichter erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2122/96h
    Entscheidungstext OGH 24.05.1996 8 Ob 2122/96h
  • 5 Ob 246/09a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 246/09a
    Vgl; Beisatz: Jedenfalls die bisherigen, nicht wechselnden Eigentümer bleiben untereinander gebunden. Das hindert die Annahme der Verfügbarkeit der in Frage stehenden Liegenschaftsteile für eine Benützungsregelung. (T1)
  • 4 Ob 73/18s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 73/18s
    Auch; Beisatz: Hier: Benützungsregelung zur Jagdausübung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096649

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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