RS OGH 1996/5/29 4Ob2062/96f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1996
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Norm

UWG §2 D10

Rechtssatz

Die Bezeichnung "Optik-Land" für ein Unternehmen, das weder über eine große Ausstellungsfläche oder Verkaufsfläche noch über eine breite Angebotspalette verfügt, ist irreführend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104552

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0040OB02062_96F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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