Norm
ABGB §1062Rechtssatz
Durch die Eröffnung des Akkreditivs erlischt der Anspruch des Begünstigten aus dem Grundgeschäft noch nicht; das Akkreditiv wird zahlungshalber eröffnet. Der Begünstigte muß daher zunächst versuchen, seine Forderung im Wege des Akkreditivs einzuziehen; wenn dies aber mißlingt, kann er sich direkt an den Akkreditivauftraggeber halten. Zur Geltendmachung bedarf es einer vorherigen Klage gegen die Akkreditivbank nicht; es genügt der Nachweis, daß ein ernsthafter Versuch, von der Bank gegen ordnungsgemäße Dokumente Zahlung zu erhalten, erfolglos geblieben ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104496Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0040OB02009_96M0000_004