RS OGH 1996/5/29 4Ob2009/96m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1996
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Norm

ABGB §1062
ABGB §1400 B
ABGB §1414
BGB §364
BGB §783

Rechtssatz

Durch die Eröffnung des Akkreditivs erlischt der Anspruch des Begünstigten aus dem Grundgeschäft noch nicht; das Akkreditiv wird zahlungshalber eröffnet. Der Begünstigte muß daher zunächst versuchen, seine Forderung im Wege des Akkreditivs einzuziehen; wenn dies aber mißlingt, kann er sich direkt an den Akkreditivauftraggeber halten. Zur Geltendmachung bedarf es einer vorherigen Klage gegen die Akkreditivbank nicht; es genügt der Nachweis, daß ein ernsthafter Versuch, von der Bank gegen ordnungsgemäße Dokumente Zahlung zu erhalten, erfolglos geblieben ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2009/96m
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2009/96m
    Veröff: SZ 69/128

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104496

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0040OB02009_96M0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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