Norm
UWG §20 Abs1Rechtssatz
Wird eine Klageänderung mehr als sechs Monate, nachdem die Klägerin von der Werbeeinschaltung erfahren hat, vorgenommen, ist der durch die Klageerweiterung erstmals geltend gemachte, über das frühere Begehren hinausgehende Teil des Unterlassungsanspruches bereits verjährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104576Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018