Norm
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtIVRechtssatz
Die Bestätigung eines den Schiedsparteien als neutrale Person nahestehenden Funktionsträgers, etwa des Schiedsgerichtsvorsitzenden oder des Sekretärs der Schiedsorganisation ist ausreichend, wenn Schiedsordnungen ständiger Schiedsgerichte eine derartige Beglaubigung vorsehen (hier: § 35 Abs 3 der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtes bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik [1995]).
Entscheidungstexte
Schlagworte
*CS*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0108580Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013