RS OGH 1996/5/29 3Ob2004/96v, 6Ob128/97k, 9ObA9/98h, 1Ob256/05m, 8Ob52/12y, 7Ob75/12y, 3Ob241/13g, 6

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Norm

ZPO §482 Abs2

Rechtssatz

Werden erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin ein Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrundes zu erblicken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105484

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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