Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Zinsen stellen selbständige Schuldposten mit eigenen Fälligkeiten dar. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge knüpft an verschiedene selbständige Schuldposten wie Zinsen und Kapitalien an. Die während eines Dauerschuldverhältnisses immer wieder fällig werdenden Einzelleistungen bilden ebenso selbstständige Kapitalien im Sinne des Gesetzes (hier: Mietzinsraten für die Miete einer EDV-Anlage). Widerspricht der Gläubiger der Zahlungswidmung des Schuldners, ist dessen Leistung daher auf die für das zuerst fällig gewordene selbstständige Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital, schließlich auf die für das nächste fällig gewordene Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital und so weiter anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019