Norm
AngG §6Rechtssatz
Kollektivvertragsparteien können den Anspruch auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen knüpfen (wbl 1995, 508). Dazu gehört auch die Normierung einer Rückzahlungsverpflichtung von Teilen bereits erhaltener Sonderzahlungen, wenn die im Kollektivvertrag für den Anspruch auf die volle Sonderzahlung vorgesehenen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht bestehen, oder aber von Ausnahmen von der Rückzahlungsverpflichtung. Bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist daher nach dem genannten Kollektivvertrag der aliquote Teile des zur Gänze erhaltenen Urlaubszuschusses zurückzuzahlen. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097952Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008